allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer (HEAT Wärmesysteme GmbH) auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen, sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Auftraggeber die Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
III. Preise
- Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
- Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
- Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Rücktritt und Kündigung
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Auftragnehmer, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Auftraggeber ist im Falle des Rücktritts zur Herausgabe der gelieferten / installierten Anlage verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Nach Beginn der Installation der Heizungsanlage ist der Rücktritt vom Vertrag für den Auftraggeber ausgeschlossen; das Recht des Auftraggebers nach § 648a BGB bleibt unberührt.
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB gebrauch, so steht dem Auftragnehmer eine pauschale Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des vereinbarten Entgeltes zu. Dem Auftraggeber steht stets der Gegenbeweis einer tatsächlich geringeren Leistung und Aufwendung offen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
VI. Abnahme bei Werkvertrag
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VII. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
- bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
- im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VIII. Mängelrechte – Verjährung
- Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
- Werkvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
- im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
- oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
- Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind oder wenn z. B. vorgeschriebene Gerätewartungen nicht termingerecht durchgeführt wurden.
- Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Auftraggeber zur Mängelbeseitigung nach und
- gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
- liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
- liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Auftraggeber durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
IX. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
- der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
- der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
XI. Schlussbestimmungen
- Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (also z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung der Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Vertragssprache ist deutsch.
XII. Alternative Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XIII. Datenschutzbestimmungen
Der Auftragnehmer verarbeitet die durch den Auftraggeber mitgeteilten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E- Mail-Adresse) vertraulich und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes. Der Auftragnehmer verarbeitet Daten vom Auftraggeber, um Verträge, die zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen wurden, zu erfüllen. Hierbei handelt es sich insbesondere um (a) persönliche Kontaktdaten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse), (b) Verbrauchsdaten und c) Betriebsdaten der Anlage. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Er ist weiter berechtigt, jederzeit deren Nutzung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung zu widersprechen bzw. eine erteilte Einwilligung zu widerrufen, soweit die Verarbeitung der Daten nicht für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.
Personenbezogene Daten vom Auftraggeber werden gelöscht, sobald der Zweck für deren Speicherung entfällt. Die erhobenen Daten werden nach Beendigung des zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisse gelöscht, soweit die erhobenen Daten nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder der Durchsetzung weitergehender Ansprüche erhalten bleiben müssen.